AGB der Plamglas GmbH:
Unsere Geschäftsbedingungen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Plamglas GmbH (2021).

1. Grundlagen des Auftrags/Geltungsbereich 
 
1.1.  Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. 
 
1.2.  Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.
 
1.3.  Mündliche Absprachen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.  
 
1.4.  Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte der AGB in seinen übrigen Teilen wirksam.
 
2. Angebote, Bestellungen und Auftragsbestätigungen
 
2.1.  Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend und nur in schriftlicher Form gültig. Eine e-mail ersetzt die Schriftform.
 
2.2.  Alle den Angeboten beiliegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Dimensionierungen bleiben der Firma Bul-It Glass Trade Ltd. deren geistiges Eigentum und unterliegen bulgarisches Urheberrecht. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden bzw. anderweitig verwendet werden.
 
2.3.  An uns gerichtete Bestellungen und Aufträge bedürfen für das Zustandekommen eines Vertrages deren schriftlicher Auftragsbestätigung. Werden gegen eine nach Auftragserteilung erfolgte Auftragsbestätigung innerhalb von 3 Tagen keine Einwendungen eingebracht, so gilt diese als angenommen. 
 
2.4.  Das Absenden oder Übergeben der vom Kunden bestellten Ware bewirkt ebenfalls den Vertragabschluss.

3. Preise und Zahlungsbedingungen
 
3.1.  Die angebotene Preise gelten, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werk, unversichert und zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
 
3.2.  Die Preise unserer schriftlichen Auftragsbestätigungen sind verbindlich.
 
3.3.  Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Fertigstellung der Leistung fällig.
 
3.4. Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu verweigern, bis Vorauszahlung oder angemessene Sicherheit (z. B. Bankbürgschaft) geleistet ist. In diesen Fällen sowie bei Zahlungsverzug mit mindestens zwei Rechnungsbeträgen werden alle unsere Rechnungen ohne Abzug von Skonti, Rabatten usw., sofort fällig.

4. Leistungsausführung, Lieferung, Versand und Verpackung 
 
4.1. Zur Ausführung der Leistung ist Firma Plamglas GmbH frühestens dann verpflichtet, wenn alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftragsgeber seine Verpflichtungen erfüllt hat, sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Vorraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
 
4.2.  Ist der Auftrag dringend auszuführen und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden die hierdurch anfallenden Mehrkosten wie  Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung u.ä. zusätzlich in Rechnung gestellt.
 
4.3.  Alle Lademittel (wie Glasböcke und Spannstangen) sind verliehen und verbleiben ausschliesslich im Eigentum der Plamglas GmbH. Die Lademittel sind sorgfältig und pfleglich zu behandeln, sie sind mängelfrei zurück zu stellen. Mangelhaft zurückgestellte Lademittel berechtigen unsere Firma zur Geltendmachung von Wertminderungsansprüchen. Bei voller Beschädigung ist Plamglas GmbH berechtigt, dem Kunden die Lademittel in Rechnung zu stellen, wobei je Lademittel zumindest ein Betrag von 500 Euro netto je Gestell verrechnet werden kann. Der Kunde ist mit der Verrechnung in dieser Höhe ausdrücklich einverstanden.
 
4.4. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt, Liefertermine sind stets unverbindlich. 
 
4.5. Die Abnahme und Übernahme der erbrachten Leistung erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung durch Abnahmeprotokoll oder Lieferschein. In Ermangelung eines solchen gilt die Leistung, wenn nicht ausdrücklich widersprochen, als übernommen.
 
4.6. Im Verzugsfall auf Verschulden der Plamglas GmbH ist der Auftraggeber nicht berechtigt Verzugszinsen zu verlangen, solange eine zweiwöchige Frist nicht überschritten wurde. Bei Ablauf dieser zweiwöchigen Frist ist der Auftraggeber unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten.
 
4.7. Eingetretene Lieferverzögerungen durch Streiks, unvorhersehbare Betriebsstörungen bei uns bzw. unseren Vorlieferanten, höhere Gewalt sowie andere von uns nicht zu vertretende Ereignisse, befreien uns für die Dauer der Auswirkungen zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferpflicht. Im Falle nachträglicher Unmöglichkeit tritt vollständige Befreiung ein. Bei Behinderungen von mehr als 3 Monaten ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
 
4.8. Unbeschadet anderweitiger Rechte können wir uns vom Vertrag lösen, wenn nach Vertragsschluß begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen, insbesondere wenn der Besteller nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung eine fällige Forderung nicht bezahlt.
 
4.9. Wird die Einlagerung der Ware bei uns oder bei einem dazu befugten Gewerbsmann erforderlich, erfolgt dies auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Gleichzeitig   wird die Warenrechnung fällig.
 
4.10.  Verpackung und Versand erfolgen auf Rechnung des Bestellers, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Transportschäden sind uns unverzüglich nach Feststellung anzuzeigen. Bei Anlieferung mit Transportführern hat der Besteller die erforderlichen Formalitäten beim Frachtführer bzw. der Versicherung zu erfüllen. Eine Schadenanzeige muß vor Verarbeitung oder Einbau erfolgen.

4.11.  Für kundeneigene Gläser bzw. Materialien übernehmen wir kein Bruch bzw. Beschädigungsrisiko.
 
5. Eigentumsvorbehalt  
 
5.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten oder hergestellten Ware vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Als Zahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns.
 
5.2. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die in unser Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu demontieren und zurück zu nehmen, ohne das dies einem Rücktritt vom Vertrag gleich zu setzen wäre. Es steht uns weiterhin das Recht zu, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen.
 
5.3. Die Vorbehaltsware darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weitergegeben werden. Anderweitige Verfügungen - insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung hat unter Eigentumsvorbehalt zu erfolgen.
 
6. Gewährleistung/Mängelrüge 
 
6.1. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware und der Gefahr von Beschädigungen ist der  Besteller zu unverzüglichen Prüfung verpflichtet. 
 
6.2. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch für Zuschnitte und Bearbeitungen gelten die brachenüblichen Maßtoleranzen. Als branchenüblich gelten die Maßtoleranzen, die in den jeweiligen Produktstandards definiert werden.
 
6.3. Gewährleistungsansprüche unseres unmittelbaren Vertragspartners gegen uns werden auf ein Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl beschränkt. Beanstandungen sind unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich uns gegenüber geltend zu machen. Des weiteren besteht die Verpflichtung, mangelhafte Scheiben an uns zurückzuliefern, auch wenn der Mangel an der Baustelle anerkannt wurde. 
 
6.4. Das Vorliegen eines Mangels berechtigt den Besteller nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist uns vorher Gelegenheit zur Verbesserung innerhalb angemessener Frist zu geben. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung verlangen.
 
6.5. Sämtliche Gewährleistungsansprüche beschränken sich auf den unmittelbaren Schaden, in der Höhe werden sie auf den Wert der Lieferung begrenzt. Schadenersatzansprüche umfassen in jedem Falle nur die Kosten der reinen Schadensbehebung, nicht aber Folgeschäden und entgangenen Gewinn.  Eine Schadenanzeige muß vor Verarbeitung oder Einbau erfolgen. Die Weiterverarbeitung, die Montage oder die Veränderung der gelieferten Produkte gilt als Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung.
 
6.6. Die Herstellung von Einscheibensicherheitsglas erfolgt durch einen Vorspannprozeß. Die Spannungszonen zeigen sich bei polarisiertem Licht. Da das natürliche Tageslicht je nach Wetter und Tageszeit mehr oder weniger polarisierte Anteile aufweist, können farbige Ringe (Irisationen) oder ähnliches sichtbar werden. Sie sind deswegen nicht Gegenstand der Gewährleistung.
 
6.7. Die Herstellung von Verbundsicherheitsglas erfolgt durch Einsatz von EVA-Folie (Ethylenvynilacetat). Diese Folie weist robuste Beständigkeit gegen Umwelteinflüsse auf, eine perfekte Adhäsion am Glas, sowie eine enorm hohe Reißdehnung. Sie unterliegt jedoch normalen Älterungsprozessen, die in Europa etwa nach ca. 3-4 Jahren anfangen können. Nach Ablauf der Garantiezeit ist sämtliche materialbedingte Älterung der hergestellten Verbundsicherheitsgläser nicht Gegenstand der Gewährleistung.

6.8. Unser Verbundsicherheitsglas entspricht der EU-Norm EN14449, ist nach EN12543:1-6 getestet worden und weist demnach beste Widerstandsklasse 1/B/1. Anforderungen, die keinen Bestandteil der allgemeinen EU-Norm sind, sind bei uns nachträglich nicht zu verlangen. Dies gilt sowohl für Produktionstoleranzen, die von der Norm nicht gedeckt sind, als auch für die Wahl von Glas, Materialstärke und Verbundstruktur. Statische Berechnungen sind Bestandteil der Konstruktion und sind von uns nicht verpflichtend zu stellen. Unsere Empfehlungen basieren auf Erfahrungswerte und sind stets unverbindlich.
 
6.9. Garantiezeit üblicher Produkte: Isolierglas - 5 Jahre, VSG – 1 Jahr. Der Zeitraum der Garantie beginnt jeweils ab dem Datum der Rechnungserstellung. Die Garantie deckt Qualitätsmängel, nicht aber Brüche oder Oberflächenbeschädigung der Ware. Kratzer oder Aussplitterungen am Glas sind Bestand der Garantie und des Umtauschrechts nur wenn sie bei der Warenannahme festgestellt sind. Bei Qualitätsmängel nach dem Ablauf der Garantiefrist fallen sämtliche Ansprüche seitens des Bestellers auf einer Gutschrift  bzw. auf einen kostenfreien Warenersatz.

7. Weitere Bestimmungen 
 
7.1. Proben und Muster sind unverbindliche Anschauungsstücke.
 
7.2. Es gilt österreichisches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien. Plamglas GmbH ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.
 
7.3. Änderungen sind nur möglich, solange das Glas noch nicht zugeschnitten ist und unter bedingten Lieferzeitverzögerungen.
 
7.4. Modellgläser: Berechnung erfolgt nach umschriebenem Rechteck zuzüglich der Modellzuschläge.
 
Wien, den 03.01.2021

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